Fürsorgepflicht von Banken

| NL Law

Die Fürsorgepflicht der Bank im Rahmen ihrer Beratung ist regelmäßig ein Streitthema. Es stellt sich häufig die Frage, ob die Bank bei ihrer Beratung – beispielsweise betreffend einer Finanzierung – die Wünsche und Belange ihres Kunden hinlänglich berücksichtigt hat oder sie diesen ausreichend über das empfohlene Produkt informiert hat. Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass dies nicht der Fall war, kann sich der Kunde dann auf einen Irrtum mit der Folge, dass der Vertrag für nichtig erklärt werden kann, berufen? Diese Fragen lagen auch wieder einem Urteil des Gerichtshofs Amsterdam vom 12. Dezember 2017 vor, welches am 29. Januar 2018 veröffentlicht wurde, zu Grunde.

Der Richter stellte fest, dass der Kunde über die relevanten Bedingungen des ihm erteilten Darlehens informiert war. Namentlich: über welche Beträge sich der Kredit belief, welche Zinsen er bezahlen musste und wann er das Darlehen zurückzahlen musste. Mit dem Kunden waren die verschiedenen Kreditformen besprochen worden. Als er sich daraufhin für eine Kreditform mit einer Anlageversicherung entschied, war er auch über den geschuldeten Beitrag informiert. Er wusste also, wie hoch die Kosten der gewählten Konstruktion sein würden. Der Kreditgeber war nicht verpflichtet, aus eigener Initiative heraus dem Kunden vorzurechnen, ob eine andere Art der Finanzierung günstiger gewesen wäre. Er musste seinen Kunden adäquat über die Merkmale des angebotenen Produkts informieren und, sofern er seinem Kunden dieses Produkt angeboten und empfohlen hat, untersuchen, ob dieses für die Bedürfnisse des Kunden geeignet war. Dem Kreditgeber oblag keine besondere Fürsorgepflicht, die dazu führte, dass er seinem Kunden von der Anlageversicherung hätte abraten müssen.

Diese Sache ging für den Kunden übrigens doch nicht so schlecht aus. Die Anlageversicherungen waren dazu gedacht, damit einzelne Darlehensteile zu tilgen. Die Ausschüttungen schienen dafür jedoch unzureichend zu sein. Der Berater hatte damals allerdings in den Vertrag den folgenden Satzteil aufgenommen: „… und mit welchen Ausschüttungen diese Kreditgewährung getilgt wird“. Während der Zeugenvernehmung erklärte der Berater, damit nicht gemeint zu haben, eine Garantie abzugeben. Dafür war dies schließlich kein geeignetes Produkt. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch der Gerichtshof urteilten jedoch, dass der Kunde den verwendeten Text sehr wohl derart hätte interpretieren dürfen. Die Differenz zwischen der Auszahlung und der Restschuld ging daher zulasten des Kreditgebers.

Für weitere Informationen über die Fürsorgepflicht von Banken können Sie Kontakt aufnehmen mit Herr G. Spera (E-Mail-Adresse: spera@lexquire.nl).

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